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Baumschutz

Im Verlauf der letzten Jahre haben zahlreiche Kommunen ihre Baumschutzsatzungen aufgehoben. Das hat hier und da zu der Annahme geführt, dass Bäume und Gehölze nunmehr generell ganzjährig gefällt oder beschnitten werden dürfen. Das ist nicht so.

 Zum Schutz der Bäume sieht das Bundesnaturschutzgesetz seit März 2010 veränderte Regelungen vor:

  • Das Baumfäll- und Gehölzschnittverbot gilt vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres (§ 39 Abs. 5 Nr. 2).
  • Maßnahmen und Projekte sollen so vorbereitet werden, dass sie nicht in die Zeit des Baumfäll- und Gehölzschnittverbotes fallen
  • Die bisherigen Regelungen des Sächsischen Naturschutzgesetzes (§ 25) gelten nicht mehr.
Damit soll eine strengere Handhabung gewährleistet werden.
Ausnahmegenehmigungen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz sind nicht mehr vorgesehen.

  

Ganzjährig gestattet sind

Ganzjährig gestattet sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

Achtung!
Hierbei müssen die Bestimmungen des Artenschutzes eingehalten werden!

Untersagt ist...

Untersagt ist es,

  • Bäume,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche und andere Gehölze

in der Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres abzuschneiden oder auf Stock zu setzen (§ 39 Abs. 5 Nr. 2. Bundesnaturschutzgesetz).

Das Verbot gilt nicht für...

Das Verbot gilt nicht für:

  • Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen, in Kleingartenanlagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen
  • behördlich angeordnete Maßnahmen
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen,
  • zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß Bundesnaturschutzgesetz (§ 15)
  • zulässige Bauvorhaben (beispielsweise bei Vorliegen einer Baugenehmigung oder bei genehmigungsfreien Bauvorhaben), wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss

Für die aufgeführten Handlungen bedarf es keiner Zustimmung der Naturschutzbehörde.

Beweislast trägt Eigentümer

Die Beweislast, dass die oben genannten Ausnahmen auch tatsächlich vorlagen, trägt der Eigentümer. Das kann zum Beispiel durch Gutachten von anerkannten Sachverständigen, durch Protokolle von Baumschauen (die den Zustand des jeweiligen Baumes über mehrere Jahre hinweg dokumentieren) oder andere geeignete Nachweise erfolgen.


Gleiches gilt auch, wenn jemand bei uns eine Baumfällung wegen Verstoßes gegen das Bundesnaturschutzgesetz anzeigt, die in die Zeit vom 1. März bis 30. September fiel. Hier muss der Eigentümer die Beweise im Rahmen der gegebenenfalls daraufhin von uns eingeleiteten Anhörung vorlegen.

Verantwortung trägt Veranlasser

Die Verantwortung fürs Einhalten des Artenschutzes trägt der Veranlasser

Ist die durchzuführende Fäll- oder Gehölzschnittmaßnahme gesetzlich zulässig oder stellt eine vom Gesetzgeber zugelassene Ausnahme (nach § 39 Abs. 5, Satz 2 Nr. 1. bis 4.) dar, tragen der Veranlasser der Maßnahme sowie gegebenenfalls das ausführende Unternehmen die Verantwortung, dass keine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten (z. B. Vögel, Fledermäuse, Hornissen) beschädigt oder zerstört werden.


Achtung!

Zeigt sich während der der Arbeiten, dass sich in den Bäumen, Gehölzen, Hecken oder anderen Gehölzen solche Fortpflanzungs- oder Ruhestätten befinden, müssen die Arbeiten bis zum Verlassen dieser durch die betroffene Art eingestellt werden. Sie sind verpflichtet, uns in einem solchen Fall unverzüglich zu informieren!

Bäume mit Baumhöhlen

Bäume mit einer großen oder zwei und mehreren kleinen Baumhöhlen gelten als geschütztes Biotop und unterliegen einem besonderen Schutz. Baumfällungen oder Gehölzschnitte an derartigen Bäumen bedürfen einer gesonderten Genehmigung durch uns als Untere Naturschutzbehörde. Bitte kontaktieren Sie uns!

 

Rechtsgrundlagen
Bundesnaturschutzgesetz § 30  (Gesetzlich geschütztes Biotop)
Sächsisches Naturschutzgesetz § 21 (Höhlenreicher Einzelbaum)

Bäume in Schutzgebieten

Auch Bäume, die Bestandteil von Schutzgebieten (wie beispielsweise Naturdenkmale), geschützten Landschaftsbestandteilen oder besonders geschützten Biotopen (zum Beispiel Streuobstwiesen) sind, dürfen nicht abgeschnitten und auf den Stock gesetzt werden!

Baumfällungen durch die öffentliche Hand

Bei Baumfällungen durch die öffentliche Hand muss sorgfältig geprüft werden, ob die Kommune ihrer Verantwortung hinsichtlich der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege gerecht wird.

 

Rechtsgrundlage
Bundesnaturschutzgesetz (§ 1 - 2)

Bitte beachten Sie

Verstöße gegen das Baumfäll- und Gehölzschnittverbot (nach Bundesnaturschutzgesetz § 39) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden!

Unabhängig von den 2010 geänderten Baumschutzregeln des Bundesnaturschutzgesetzes gelten die Artenschutzbestimmungen für wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten unverändert weiter (insbesondere § 44 Abs. 1 Nr. 3).

Bitte kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern!

 

Kontakt

Ihre Ansprechpartner für den Raum:

Altkreis Auerbach | Altkreis Reichenbach

Altkreis Klingenthal

Frau Katja Scheuer-Frommelt

Geschäftsbereich II |Amt für Umwelt |Sachgebiet Naturschutz
Sachbearbeiterin Schutzgebiete Arten- u.Biotop-schutz/Eingriffe

Bahnhofstr. 42– 48
08523 Plauen

Altkreis Oelsnitz

Altkreis Plauen

Stadt Plauen

Herr Thomas Hallfarth

Geschäftsbereich II | Amt für Umwelt | Sachgebiet Naturschutz
Sachbearbeiter Schutzgebiete u. Handelsrelevanter Artenschutz

Bahnhofstr. 42 – 48
08523 Plauen