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Pflichten und Rechte des Halters

Tierliebe mit Verstand! So bemerkenswert und anders schön Exoten auch anmuten, um eventuelle böse Überraschungen zu vermeiden, sollte man vor dem – gegebenenfalls auch finanziellen, häufig durch Unkenntnis entstandenen - Schaden klug sein!

Hier ein paar Tipps:
Wer die Verantwortung für ein besonders geschütztes Tier übernehmen möchte, informiere sich am besten bereits VOR dessen Anschaffung über:

    • Haltung (artgerechtes Futter, naturnahe Unterbringung),
    • Schutzstatus,
    • eventuelle artenschutzrechtliche Belange.


Schildkröten und Papageien beispielsweise können gut 40 Jahre, teilweise sogar 80 bis 100 Jahre alt werden! Möchte man dem Wesen also den ihm gebührenden Respekt zollen, will das vorab reiflich überlegt sein!

Auch lohnt es, rechtzeitig hinzuschauen, von WEM man das Tier kauft und ob die Papiere auch wirklich korrekt sind. Von Billigangeboten und übereilten Käufen besser Abstand nehmen! Doch nicht nur hier gilt:

Unwissenheit schützt vor Ahndung nicht! Auch sind mit dem Besitz besonders geschützter Tiere einige Pflichten und Gebote verbunden, die es zu beachten gilt:

Anzeigepflicht

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (Vögel, Säuger, Reptilien etc.) müssen, egal ob erworben oder aus eigener Zucht, unverzüglich bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden.
Dies betrifft auch Zu- und Abgänge. Die Anmeldung muss neben Beginn bzw. Ende der Haltung auch Angaben über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und entsprechende Kennzeichen der Tiere enthalten.

Bitte beachten Sie unbedingt unsere Merkblätter und Formulare!

Kennzeichnungspflicht

Halter kennzeichnungspflichtiger Tiere nach Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung (Vögel, Schildkröten, Säuger) müssen unter anderem folgende Grundsätze beachten:

  • Vögel sind mit einem geschlossenen Ring (bei Ausnahmegenehmigung offener Ring bzw. Transponder) zu versehen.
  • Reptilien müssen per Transponder oder Fotodokumentation (Hier gelten besondere Bestimmungen!) gekennzeichnet werden.


Bitte beachten Sie unbedingt unsere Merkblätter und Formulare!

Besitzverbot

Der Besitz von Tieren und Pflanzen besonders geschützter Arten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen kommen in Betracht, wenn das Tier nachweislich:

  • rechtmäßig gezüchtet wurde
  • rechtmäßig aus Drittländern in die EG gelangt ist
  • als Altbesitz anzusehen ist (bei erstmaligem Erwerb VOR Unterschutzstellung)

 

Bitte beachten Sie unbedingt unsere Merkblätter und Formulare!

Vermarktungsverbot

Ebenfalls grundsätzlich verboten ist die Vermarktung von Tieren und Pflanzen besonders geschützter Arten, es gelten jedoch in der Regel die gleichen Ausnahmefälle wie beim Besitzverbot. Der Ausnahmenachweis muss hier allerdings bereits bei Transport oder Verkaufsangebot vorliegen und dem Neubesitzer mit übergeben werden!
Bei streng geschützten Arten gemäß Anhang A der EU-Artenschutzverordnung (VO EG Nr. 338/97) bedarf es für Vermarktung, Zurschaustellung oder Transport (bspw. verschiedener Schildkröten, Papageien, seltener Hölzer, Elfenbeins u.v.m.) einer Genehmigung (EU-Bescheinigung / gelbes Formular). Auch der Kauf und das Angebot zum Verkauf (z. B. auf Internetplattformen) zählen zur Vermarktung! Verstöße können einen Straftatbestand darstellen!

Bitte beachten Sie unbedingt unsere Merkblätter und Formulare!

Achtung!

Nichteinhalten der gesetzlichen Bestimmungen kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden! Wir informieren Sie gern! Bitte kontaktieren Sie uns rechtzeitig!