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Kompensationsflächenkataster

Welchen ökologischen Wert die Kompensationsmaßnahme haben muss, welche Punktzahl vom Ökokonto also 'abzuheben' ist, erfahren Sie bei uns.

Als Untere Naturschutzbehörde führen wir dazu das Kompensationsflächenkataster. Wir prüfen, bewerten und genehmigen gegebenenfalls Ihre Ausgleichsmaßnahme.

Der anrechnungsfähige Wert aus dem Ökokonto ergibt sich dabei aus der entsprechenden Handlungsempfehlung des Freistaats Sachsen. 

Was steht im Kompensationsflächenkataster?

Im  Kompensationsflächenkataster (§ 11 Abs. 2 SächsNatSchG) erfasst die Untere Naturschutzbehörde:

 Festgesetzte Kompensationsmaßnahmen

  • Betroffenes Objekt
  • Die jeweils erforderliche Ökokonto-Punktzahl zum Ausgleich des Eingriffs
  • Flächen, auf denen solche Maßnahmen durchgeführt wurden (aus dem Ökokonto)
  • Flächen, die für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen geeignet sind
  • Flächeneigentümer/-inhaber
  • Bauherr/Investor

Rechtsgrundlagen