Gebäude bewohnende Arten
Nicht selten kann es vorkommen, dass sich bei Abriss- oder Sanierungsvorhaben von Gebäuden „tierische Untermieter“ einstellen, die unter die Regelungen des Artenschutzes fallen. Betroffen sind unter anderem insbesondere europäische Vogelarten, Fledermäuse, Wespen und Hornissen.
Damit ihnen die Aufmerksamkeit zukommt, die ihnen per Gesetz zusteht, hier unsere wichtigsten Hinweise:
Gebäude bewohnende geschützte Tierarten: Vorsicht!
- Grundsätzlich dürfen im Rahmen eines Sanierungs- und Abrissvorhabens keine Tiere und Eier zu Schaden kommen!
- Durch die Arbeiten am Objekt dürfen brütende Vögel nicht in der Weise gestört werden, dass die Brut behindert oder aufgegeben wird und die Jungen beziehungsweise die Eier absterben oder dass der Brutplatz dauerhaft aufgegeben wird. In der Regel müssen deshalb Sanierungs- und Abrissarbeiten mit Brutvogelvorkommen außerhalb der Brutzeit (also von August/September des Jahres bis März des Folgejahres) durchgeführt werden!
- Nester von Vogelarten, die ihre Nester immer wieder benutzen, dürfen weder während noch außerhalb der Brutzeit beschädigt, zerstört, entfernt oder unzugänglich gemacht werden (Zu diesen Vogelarten gehören unter anderem Mauersegler, Mehl- und Rauchschwalben, Haussperlinge, Eulen, Turmfalken)!
- Fledermausquartiere (zum Beispiel Wochenstube, Winterquartiere) dürfen weder während der Nutzung durch Fledermäuse noch außerhalb der Nutzungszeiten zerstört, beschädigt, entfernt oder unzugänglich gemacht werden!
- Fledermäuse dürfen in ihren Winterquartieren nicht in solcher Weise gestört werden, dass sie wiederholt aus ihrer Winterruhe aufwachen und so durch den damit einhergehenden Energieverlust später zu Tode kommen! In den Wochenstuben dürfen die Tiere nicht in der Weise gestört werden, dass sie das Quartier aufgeben!
- Bewohnte Nester geschützter Insektenarten (Hornissen, bestimmte Wespen, Hummeln, Wildbienen, Waldameisen) dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden!
Soll ein Nest dennoch umgesiedelt werden, beantragen Sie dies bitte vorab unbedingt bei der Unteren Naturschutzbehörde (Genehmigungspflicht!).
Das sollten Sie wissen
- Bitte nehmen sie rechtzeitig VOR Ihren geplanten Sanierungs- und Abrissarbeiten Kontakt mit uns auf! Gemeinsam mit Ihnen besprechen wir den weiteren Verfahrensverlauf und treffen vorsorgliche Festlegungen, damit Sanierung oder Abriss reibungslos verlaufen können und es nicht zum Baustopp kommt.
- Jeder Verstoß gegen diese Verbote stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann! Ist eine streng geschützte Tierart (z.B. Fledermäuse, Eulen, Greifvögel) betroffen, kann sogar ein Straftatbestand vorliegen!
- Ausnahmen beziehungsweise Befreiungen von den genannten Regelungen können wir in begründeten Fällen nur auf schriftlichen formlosen Antrag gewähren.
Rechtsgrundlagen und Hinweise
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gibt hierzu den rechtlichen Rahmen. Es stellt unter anderem alle europäischen Vogelarten und alle in Deutschland vorkommenden Fledermausarten unter Schutz (§ 44) und gibt den Handlungsrahmen (Verbote) zum Erhalt der Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tierarten vor. Mögliche Ausnahmen von diesen Verboten legt § 45 Abs. 7 fest (Für Tatbestände, die hier nicht geregelt sind, prüfen wir eine Befreiungsmöglichkeit nach § 67 Abs. 2 und 3 BNatSchG).
Nisthilfen kostenlos
Für Gebäude bewohnende Tierarten (zum Beispiel Mauersegler, Fledermäuse, Turmfalken) stellen wir aus unserem verfügbaren Bestand kostenlos Nisthilfen zur Montage an der Außenfassade oder zum direkten Einbau ins Mauerwerk zur Verfügung!
Bitte sprechen Sie uns an!
Kontakt
Ihre Ansprechpartner für den Raum: