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Vegetationsarbeiten im Naturschutzgebiet Elstersteilhänge

20.10.2026, Deutsche Bahn informiert über Rodungsarbeiten an der Bahnstrecke Greiz-Plauen-Weischlitz


Nach der Rechtsprechung umfasst die Verkehrssicherungspflicht nicht nur Maßnahmen zur Abwendung akuter und unmittelbarer Gefahren. Der Betreiber einer Infrastrukturanlage ist auch verpflichtet, die Entstehung von Gefahren so weit wie möglich zu vermeiden, solange die Sicherheitsvorkehrungen zumutbar und verhältnismäßig sind.

Für den Eisenbahnbetrieb wurden daher in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 und in § 24 (a) des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und in der Eisenbahn - Bau und Betriebsordnung (EBO) konkrete Rechte und Pflichten für Anlieger und Betreiber von Bahnstrecken festgehalten.

Zweifelsfrei handelt es sich um ein Eingriffsverfahren was nach § 17 Abs.3 BNatSchG für einen Eingriff nach § 14 Abs.1 BNatSchG aufgrund von Rechtsvorschriften nach § 5a Abs.2 AEG und § 4 Abs.3 AEG i.V. mit § 2 EBO, EBA RIL 882 einer Bundesbehörde notwendig macht.

Das Antragsverfahren zum Eingriff in den Naturhaushalt wurde eingehend geprüft und abgewogen, mit dem Ergebnis, dass die DB InfraGO AG unter den Vorgaben des Eisenbahnbundesamtes, mit Auflagen genehmigungsfähig ist.

Sodann wurde am 01.10.2026 ein entsprechender Bescheid von der Genehmigungsbehörde erlassen. Die von der Durcharbeitung betroffenen Streckenabschnitte der ehemaligen Geschäftseinheit Regionalnetze (GE RN) wurden über einen langen Zeitraum hinweg im Rahmen der zulässigen Ausnahmen zur vereinfachten Rückschnittzone gepflegt. Diese zulässigen Ausnahmen konnten nach Ril 882.0001, Abschnitt 5(14) aufgrund behördlicher Restriktionen und an nicht elektrifizierten Strecken pauschal ausgewiesen werden. Auch bei zugelassenen Ausnahmen (z.B. Überkronung der Strecke oder geringerer Wachstumszuschlag) muss der sicherheitsrelevante Bereich alle Vorgaben zur Vegetationsfreiheit erfüllen.

Die vRz nach Formungebundener Weisung 882.0001-FuW-101 „Vereinfachte Rückschnittzone“ wird nicht weiterverfolgt. Alle Strecken der ehem. GE RN werden in das regelkonforme U-Profil überführt. Aus Kapazitäts- und Genehmigungsgründen erstreckt sich die Durcharbeitung von ca. 6,2 Tkm Strecke (oder ca. 10,5 Tkm Gleislänge) auf den Zeitraum von 9 Jahren (2024 bis 2032).

Vegetationsmaßnahmen entlang von Bahnstrecken müssen den Anforderungen verschiedener Stakeholder gerecht werden, die hohen Anforderungen der Verkehrssicherheit erfüllen sowie den Natur-/Artenschutz einbeziehen.

Erforderliche Rückschnittmaßnahmen, die den Erhalt der Verkehrssicherheit gewährleisten, werden unter enger Beteiligung der Naturschutz- und Waldbehörden geplant und durchgeführt.

Der Rückschnitt von mindestens 6 m beidseits der Gleise (Rückschnittzone) ist gemäß BNatSchG (§ 4 Abs. 1) privilegiert und dient direkt dem Erhalt der Arbeits- und Betriebssicherheit von Gleisanlagen.

Der Natur- und Artenschutz lässt sich vereinfacht im unterdem Leitbild im folgenden Link zusammenfassen: Leitbild Deutsche Bahn Arten./Naturschutz

In Form eines Schutz- und Vermeidungskonzeptes/ Artenschutzfachliche Voruntersuchung (diese liegt der Genehmigungsbehörde als Naturschutzfachlicher Begleitplan vor, zudem sind die darin ausgewiesenen Habitate im Arbeitszyklus berücksichtigt und blieben bislang erhalten) soll für besonders vulnerable Bereiche entlang von Eisenbahnstrecken, wenn gegeben, für verschiedene Artengruppen Handlungsempfehlungen für deren Schutz und Erhalt vorgegeben werden. Inwieweit diese zu nennenden Vermeidungsmaßnahmen Anwendung finden, muss für den jeweiligen Einzelfall/ Streckenteilabschnitt neu entschieden werden. Dabei sind Schwere und Dimension der Maßnahme über eine umweltfachliche Baubegleitung zu bewerten und in Abhängigkeit zu bewerten. Jegliche potenzielle Habitatstrukturen werden, wenn es die Verkehrssicherheit gegenüber dem Eisenbahnverkehr zulässt, erhalten. Eine generelle Reduzierung von Habitatstrukturen in einem Landschaftsraum, der einen erhöhten Nutzungsdruck für konkurrenzschwächere Arten zur Folge hätte und die Gefahr einer Verdrängung bestünde, was in Folge das Erlöschen einer Population zur Folge hätte, soll vermieden werden. Dazu werden Vernetzungen in Form von Übergangsbereichen unter Beachtung das es sich um Verkehrsgrün handelt, nach Erfordernis vorgesehen, wo bei notwendigen Entnahmen von Vegetationen, schrittweise ein verträglicher Übergang geschaffen wird.

Die Zugriffsverbote auf besonders und streng geschützte Arten gemäß § 44 Abs. 1 BNatschG bleiben davon unberührt. Unmittelbar vor Durchführung sowie fortlaufend während der Arbeiten wird der betreffende Streckenabschnitt auf Anzeichen oder Vorkommen geschützter Tierarten (v. a. Vögel, Fledermäuse, Bilche) sowie ihrer Lebensstätten (z. B. Höhlen oder Nester) kontrolliert. Bei Verdacht oder Funden werden die Bereiche von den Arbeiten ausgelassen und es erfolgt eine Abstimmung zum weiteren Vorgehen mit der Genehmigungsbehörde.

Die gewählte Strategie, die Baumentnahmen mittels Helikoptertechnik zu veranlassen, birgt mehrere Vorteile für den Naturhaushalt, wie selektive Entnahmen, Entnahmen ohne Schädigung des Unterwuchses, keine Entnahmeschneisen notwendig, zeitlich extrem verkürzter Eingriff.

In einem unvermeidbaren Eingriff in den Naturhaushalt, sind die Vegetationsmaßnahmen auszugleichen, was in diesem Fall in enger Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde, FV Natur- und Umweltzentrum Vogtland e.V. und dem Deutschen Alpenverein- Vogtland erfolgte. Als Ergebnis dessen ist festgelegt, dass die DB Fahrwegdienste sich verpflichtet, bis Ende 2027, den invasiv gewachsenen Efeu, der zunehmend die seltene einheimische Pflanzenwelt verdrängt und/oder schädigt großflächig im Bereich der Elstersteilhänge zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Diese Arbeiten erfolgen vornehmlich auf nicht der DB AG gehörenden Flurstücken, deren Eigentümer der Kompensationsmaßnahmen zugestimmt haben.

Mit den Vegetationsarbeiten am Gleis streben wir an, ein Natur- und Artenschutzgerechten Übergang von der Infrastrucktureinheit Bahnstrecke zum Wald oder/und offener Landschaft zu schaffen, wo sich ein neues Biotop entwickeln wird, was beiden Ansprüchen aus dem Naturschutz und Verkehrssicherheit genügt.